- Leistungen des Kabel-Service R. Redemann (folgend KSR)
Stand: Februar 2016
Die KSR betreibt aufgrund einer Vereinbarung mit Unitymedia eine Breitbandkommunikationsanlage (BK-Anlage) zur Versorgung des Anschlussteilnehmers mit ortsüblichen und zusätzlichen Fernseh- und Hörfunkprogrammen. Das ausschließliche Nutzungsrecht für die BK-Anlage steht der KSR bzw. einem von ihr beauftragten Unternehmen zu. Die KSR schließt die Wohnung des Anschlussteilnehmers durch Einrichtung einer Anschlussdose an die BK-Anlage an (BK-Anschluss). Die Installation der zu verlegenden Koaxialkabel und der Antennensteckdosen in der Wohnung erfolgt grundsätzlich auf Putz oder soweit möglich in vorhandenen Rohrsystemen. Sollten Sonderwünsche bestehen, (z.B. Verlegung unter Verkleidung oder hinter Schränke etc.) werden diese vom Handwerksbetrieb nach Abstimmung gesondert in Rechnung gestellt. Das Programmangebot der KSR umfasst alle gegenwärtigen ortsüblichen und zusätzlichen Fernseh- und Hörfunkprogramme, die terrestrisch sowie über Kabel oder Satelliten die BK-Anlage eingespeist werden und zu deren Verteilung über die BK-Anlage die KSR rechtlich und technisch in der Lage ist. Die KSR trägt dafür Sorge, dass der BK-Anschluss für die Versorgung mit den Fernseh- und Hörfunkprogrammen in funktionsfähigem Zustand ist und wird den von ihr eingerichteten BK-Anschluss laufend selbst oder durch von ihr beauftragte Fachunternehmen warten. Im Rahmen dieser Leitung beseitigt die KSR auf ihre Kosten alle Störungen des BK-Anschlusses. Diese Leistung schließt insbesondere die Wartung, Instandhaltung und Störungsbeseitigung an Hausverteileranlagen ein, die zur Herstellung des BK-Anschlusses von der KSR errichtet worden sind. Diese Verpflichtungen der KSR gelten jedoch nur insoweit, als BK-Anschluss und Hausverteileranlage von der KSR errichtet worden sind.
Alle vom Anschlussteilnehmer gemeldeten Störungen der Hausverteileranlage werden durch einen Entstörungsdienst der KSR zu den üblichen Gechäftszeiten beseitigt; die KSR behält sich vor, den Anschlussteilnehmer mit Kosten für unbegründete Inanspruchnahme des Entstörungsdiestes zu belasten.
Nach der Grund-Steckdose dürfen aktive, elektronische Bauteile nur mit Genehmigung der KSR eingebaut, aufgesteckt bzw. eingesetzt werden. Die Grund-Steckdose ist die Dose, die dem ÜP bzw. dem 1. Abzweiger elektrotechnisch am nächsten liegt. Jede weitere Dose ist lt. Vorgabe der Unitymedia meldepflichtig und kostenpflichtig.
Ausgenommen ist die Haftung der KSR für Störungen und Schäden, die durch den Anschlussteilnehmer seine Hausangehörigen oder Dritte verursacht werden, denen er Zugang zu seinem Grundstück bzw. seiner Wohnung gewährt. Dies gilt insbesondere für Störungen und Schäden, die durch Eingriffe in die BK-Anlage, die Hausverteileranlage bzw. den BK-Anschluss entstehen; die Beseitigung solcher Schäden erfolgt auf Kosten des Anschlussteilnehmers. Die Leistungen und der Service enden an der durch die KSR geltenden Anschlussdose.
- Leistungen des Anschlussteilnehmers
Der Anschlussteilnehmer zahlt für die Leistungen der KSR ein monatliches Entgelt (siehe vorne incl. MwSt.). Das monatliche Entgelt ist jeweils im Voraus bis zum 3. Werktag eines Monats fällig, beginnend mit der Bereitstellung des BK-Anschlusses für den Anschlussteilnehmer. Die KSR ist berechtigt, die Gebühren bei Erhöhung ihres Leistungsangebotes oder ihrer Kosten anzupassen. Die Anpassung ist den Teilnehmern einen Monat im Voraus mitzuteilen.
Kommt der Teilnehmer mit der Zahlung des Entgeltes in Verzug, so kann die KSR den Anschluss auf seine Kosten sperren. Ist der Anschlussteilnehmer mit den Gebühren mehr als drei Monate im Verzug, so ist die KSR berechtigt, diesen Vertrag fristlos zu kündigen; in diesem Fall werden die Gebühren für die verbleibende Vertragsdauer auf einmal zu Zahlung fällig. Der Anschlussteilnehmer erklärt sein Einverständnis, auf seinem Grundstück bzw. in seiner Wohnung die Vorrichtung anzubringen und alle Arbeiten ausführen zu lassen, die zur Errichtung des Breitbandkabelanschlusses sowie zur Herstellung, Instandhaltung, Änderung und Erweiterung der BK-Anlage erforderlich sind. Bis zum Übergabepunkt im Gebäude (ÜP 40) erstreckt sich diese Einverständniserklärung insoweit auch auf die Unitymedia.
Der Anschlussteilnehmer ist verpflichtet, der KSR oder dem von ihr beauftragten Störungsdienst alle Störungen und Schäden an der BK-Anlage zu den üblichen Geschäftszeiten anzuzeigen.
Mit dem monatlichen Entgelt sind alle Leistungen der KSR abgegolten; dem Anschlussteilnehmer entstehen darüber hinaus weder einmalige noch laufende Kosten der Unitymedia, noch Kosten für die Installation der Hausverteileranlage. Bei Wiederinbetriebnahme des Anschlusses eines Teilnehmers wird eine einmalige Gebühr in Höhe von 39,90 Euro fällig. Der Anschlussteilnehmer ist verpflichtet, der KSR die Installation zusätzlicher Anschlussdosen an eine von der KSR betriebenen Hausverteileranlage zu den üblichen Geschäftszeiten anzuzeigen.
Wartung und Störbeseitigung für die zusätzlichen Anschlussdosen erfolgen gegen Rechnung durch den Störungsdienst des KSR.
- Vertragsdauer, allgemeine Bestimmungen
Dieser Vertrag beginnt mit der Bereitstellung und Schaltung des BK-Anschlusses für den Anschlussteilnehmer und wird für die Dauer von 12 Monaten abgeschlossen. Danach kann er jederzeit mit einer Frist von 3 Monaten zum Vertragsende schriftlich gekündigt werden.
Der Anschluss an die BK-Anlage wird hergestellt, sobald das Einverständnis des Grundeigentümers für die Einrichtung der BK-Anlage vorliegt und sich eine hinreichende Zahl von Anschlussteilnehmern in dem Gebäude anschließen. Die KSR hat jederzeit das Recht, ihre Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf einen zur ordnungsgemäßen Fortführung des Vertrags geeigneten Dritten zu übertragen.
Gehen das Eigentum oder Nutzungsrecht des Anschlussteilnehmers an dem Grundstück bzw. seiner Wohnung auf einen Dritten über, so hat der Anschlussteilnehmer den Dritten zum Eintritt in alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag zu verpflichten; (entfällt bei Mietern). Tritt der Dritte nicht in den Vertrag ein, so werden die Gebühren für die restliche Vertragszeit auf einmal zur Zahlung fällig: Alle Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die KSR.